Jedes Fahrzeug, egal ob Fahrzeug mit Maschinenkraft oder ein Segelfahrzeug
muß bei Tag Signalkörper und bei Nacht Lichter zur Kennzeichnung
führen.
Für jedes Fahrzeug in Fahrt oder ohne Fahrt, Ankerlieger oder Grundsitzer,
Segelfahrzeug unter 12 m Länge oder maschinengetriebenes Fahrzeug mit mehr als
100 m Länge usw. gibt es vorgeschriebene Lichterführung oder
Signalkörpergebung.
Als Signalgeber - tagsüber - werden hier schwarze Körper wie Ball,
Kegel, Zylinder, Rhombus oder Stundenglas verwendet.
Nachts unterscheidet man nach Rundumlicht, Topplicht, Seitenlichter,
Hecklicht, Schlepplicht oder Funkellicht.
Das Rundumlicht
Über den ganzen Horizontbogen sichtbar, strahlt das Licht einen
Vollkreis von 360 °.
Das Topplicht
Über einen Horizontbogen von 225 ° sichtbar, und zwar von
recht voraus 22,5 ° achterlicher als querab. Das Topplicht
ist immer weiß.
Die Seitenlichter
Sie strahlen über einen Horizontbogen von 112,5 °, entweder
nach Steuerbord oder Backbord von recht voraus 22,5 ° achterlicher
als querab. Die Steuerbord-Seite ist immer grün, die Backbord-Seite
immer rot.
Das Hecklicht
Das in Hecknähe angebrachte Hecklicht scheint in einem Horizontbogen
von 135 °, und zwar 67,5 ° von recht achteraus nach jeder Seite.
Im Zusammenhang mit dem Topplicht ergibt sich ein Horizontbogen von insgesamt
360 °.
Die Mindestragweite der vorgeschriebenen Lichter auf Fahrzeugen unter
12 m Länge beträgt 2 Seemeilen, Seitenlichter 1 Seemeile.
Auf Fahrzeugen zwischen 12 m und 20 m Länge muß das Topplicht
3 Seemeilen weit tragen und auf Fahrzeugen zwischen 20 m und 50 m Länge
5 Seemeilen weit.
Bei verminderter Sicht sind zusätzlich zu der Lichterführung
auch Schallsignale zu geben. Ausserdem ist die Fahrgeschwindigkeit den
Sichtverhältnissen anzupassen.